1.
Der Mieter haftet dafür, daß der Gegenstand im gleichen Zustand wie bei Vertragsabschluß dem Vermieter zurückgegeben wird. Der Mieter trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang des Mietobjektes auch für Zufall und höhere Gewalt.
2.
Die Haftung des Vermieters wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; insbesondere gelten die §§ 536 bis 539 BGB nicht, noch übernimmt der Vermieter eine irgendwie geartete Verantwortung dafür, dass das Mietobjekt zur Ausführung der vom Mieter vorgesehenen Arbeit / Tätigkeit geeignet ist. Ansprüche des Mieters oder Dritter anlässlich der Verwendung des Mietobjektes sind ausgeschlossen.
3.
Der Mieter ist verpflichtet, eine Beschädigung des Mietobjektes dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Mietobjekt darf weder vom Mieter noch von dritten Personen geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturarbeiten sind auf Kosten des Mieters der vom Vermieter oder von diesem beauftragte Personen oder Firmen auszuführen. Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter eben- sowenig von der Zahlung der Miete befreit wie beim Verlust des Mietobjektes.
Es gilt der Wiederbeschaffungswert, nicht der Zeitwert. Es gelten die aktuellen Preislisten der Gerätehersteller bzw. der Fachhändler.
4.
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt dem Vermieter zum vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei zurückzugeben. Bei nicht vereinbarten Überschreitungen des Rückgabetermins sind Nachzahlungen entsprechend des Tarifes zuzüglich 50 % fällig.
5.
Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietobjekt macht oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb 24 Stunden nicht bezahlt. Die Miete und Kaution sind bei Mietbeginn zu entrichten. Bei Beendigung des Mietvertrages oder im Falle der fristlosen Kündigung hat der Vermieter das Recht, unter Ausschluss jeden Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts auf Kosten des Mieters das Mietobjekt abzuholen.
6.
Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von dem Vermieter schriftlich bestätigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag nach Maßgabe der übrigen Vorschriften aufrecht erhalten.
7.
Erfüllungsort für die beiderseitigen Ansprüche ist Berlin.
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